Wasserrechtliche Anforderungen an eine Eigenverbrauchstankstelle für Diesel und Biodiesel
DER KREISAUSSCHUSS Wasserbehörde

Dieselkraftstoff (Wassergefährdungsklasse –WGK- 2) und Biodiesel (WGK 1) sind wassergefährdende Stoffe. Ihre Lagerung stellt eine Anlage im Sinne der Anlagenverordnung (VAwS) dar.
Die wasserrechtlichen Vorschriften an die Lagerung ergeben sich aus der VAwS sowie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Grundsätzlich müssen Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
Die Anforderungen an Anlagen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau zuden Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotenzial einzustufen.
| 1. | - | Lagerbehälter | ||||||||||||||||||
| 1.1 | - | Ausstattung der Behälter | ||||||||||||||||||
| 1.1.1 | - | Kunststoff-/ Stahl Behälter über 100 l Diesel (bei Biodiesel über 1.000 l) müssen entweder doppelwandig (mit Leckanzeigegerät) sein oder in einem dichten, ausreichend dimensionierten Auffangraum-/wanne stehen. | ||||||||||||||||||
| 1.1.2 | - | GFK-Behälter können außerhalb von Schutzgebieten einwandig sein, müssen dann jedoch auf flüssigkeitsdichtem Boden stehen und im Umkreis von 5 m darf kein Ablauf sein. In Trinkwasserschutzgebieten müssen alle Behälter doppelwandig sein oder im Auffangraum stehen. | ||||||||||||||||||
| 1.1.3 | - | Diesellageranlagen dürfen nur mittels eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden. Darüber hinaus müssen Tanks über 1.000 l mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sein. |
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Für Anlagen in Überschwemmungsgebieten bestehen noch weitergehende Anforderungen.
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| 1.2 | - |
Anzeige-/Prüfpflicht
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Dieselkraftstoff (DK) ist in die WGK 2 eingestuft. Die Lagerung zwischen 1.001Liter und 10.000 Liter DK entspricht nach § 6 VAwS der Gefährdungsstufe B. |
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Anzeigeformulare sowie eine Auswahlliste von sachverständigen Stellen erhalten Sie bei der Wasserbehörde oder im Internet unter Oberirdische Biodiesel-Anlagen sind erst ab einer Lagermenge von mehr als 100.000 l anzeige- und prüfpflichtig.
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| 2. | - |
Abfüllplatz
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Anforderungen an den Abfüllplatz (Diesel / Biodiesel) richten sich nach dem Jahresverbrauch: bis zu 40.000 l / über 40.000 l |
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| 2.1 | - | Anforderungen an einen Abfüllplatz bis zu 40.000 l Jahresverbrauch bei einer Eigenverbrauchstankstelle (z.B. max. 20 x Befüllung eines 2.000 l Behälters) | ||||||||||||||||||
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Entspricht der Abfüllplatz den o.g. Anforderungen und beträgt der Jahresverbrauch nicht mehr als 40.000 l, so ist der Abfüllplatz/die Abfüllanlage weder anzeige-/ noch prüfpflichtig.
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| 2.2 | - |
Anforderungen an einen Abfüllplatz bei einem Jahresverbrauch über 40.000 l
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| Es sind erhöhte Anforderungen an eine solche Anlage zu stellen. Die Anforderungen sind im Einzelfall bei der Wasserbehörde zu erfragen. Anlage ist anzeige- und prüfpflichtig. | ||||||||||||||||||||
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Odenwaldkreises, Nees-von-Esenbeck-Straße 9-11, 64711 Erbach, Tel. 06062 70-414 oder 321 zur Verfügung.
Stand 08/2006




